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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    So geht es mit dem Anwaltspostfach beA weiter

    von Ilona Cosack, ABC AnwalsBeratung Cosack, Mainz

    | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 17.6.16 einen ersten Referentenentwurf der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung ‒ RAVPV) vorgelegt und diesen am 29.6.16 nachgebessert. Anwalt und Kanzlei fasst den aktuellen Stand der Dinge zusammen |

     

    • Der Stand der Dinge kurzgefasst

    Der aktuelle Stand der Dinge lässt sich so zusammenfassen:

     

    • Das Anwaltspostfach beA startet am 29.9.16.
    • Es gilt freiwillig für alle Anwälte, die ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten erklärt haben.
    • Alle Anwälte müssen das Anwaltspostfach ab dem 1.1.18 passiv nutzen (Kontrolle des Posteingangs).
    • Das beA kann bundeslandabhängig ab 2018/2020 aktiv genutzt werden (Versenden von Mitteilungen).
    • Spätestens ab 2022 müssen alle Schriftsätze elektronisch eingereicht werden.
     

    1. beA ist durch den Anwaltsgerichtshof nicht gestoppt

    Die BRAK stellte klar, dass beA nicht infrage steht. Zwar habe der Anwaltsgerichtshof die BRAK gestoppt. Diese erklärte am 9.6.16, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens davon abzusehen, empfangsbereite beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland einzurichten.