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  • · Nachricht · Entschädigung nach GVG

    Überlange Verfahrensdauer: Beweisverfahren und Hauptsache trennen

    | Das selbstständige Beweisverfahren (§ 485 Abs. 2 ZPO) und der nachfolgende Hauptsache-Prozess stellen getrennte Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Kommt es in den beiden Verfahren zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG (BGH 5.12.13, III ZR 73/13, Abruf-Nr. 140104). |

     

    Es ist sachgerecht, die im Amtshaftungsprozess außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB entwickelten Grundsätze zu den Grenzen der Überprüfbarkeit der richterlichen Verfahrensführung auch auf das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG zu übertragen. Hier kann deshalb die Verfahrensführung des Richters nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

    Quelle: ID 42570015