· Fachbeitrag · Streitwertecke Teil 8 (8/2021)
Beim Gegenstandswert fängt die Vergütung an
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Hat der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts um linear 10 Prozent an der Grenze des noch Hinnehmbaren nach fast acht Jahren erhöht, hat er sie für die Inkassodienstleistungen ab dem 1.10.21 um 20 bis 75 Prozent gesenkt. Vor diesem Hintergrund muss die Optimierung aller Gebühren wieder verstärkt in den Fokus rücken. Die Berechnung jeder Vergütung beginnt beim Gegenstands- oder Streitwert. Der folgende Teil 8 zeigt 14 aktuelle Entscheidungen hierzu und gibt ‒ auch für die Kostenfestsetzung ‒ praktische Hinweise zum Umgang damit. |
1. Der ewige Streit um den Wert des Auskunftsanspruchs
Der Wert des Auskunftsanspruchs ist in der Regel nur mit einem Teilwert des Leistungsanspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (OLG Düsseldorf 16.11.20, 12 U 29/20, Abruf-Nr. 223431).
Stützt der Kläger auf denselben Sachverhalt sowohl einen Vorlageanspruch (z. B. § 810 BGB) als auch einen Auskunftsanspruch (§ 260 Abs. 1, § 242 BGB), dienen beide zwar als Hilfsansprüche der Vorbereitung eines Zahlungsbegehrens. Sie stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Prozessual handelt es sich aber um zwei verschiedene Ansprüche mit unterschiedlicher Anspruchsgrundlage und verschiedenartigem Rechtsschutzziel. Obwohl sie auf derselben Grundlage ‒ hier § 242 BGB ‒ und auf derselben, ersten Stufe geltend gemacht werden, führt dies nicht dazu, dass die streitgegenständlichen Ansprüche auf Einsichtnahme für sich genommen zusätzlich mit 10 bis 25 Prozent des Werts des letztendlich verfolgten Leistungsanspruchs zu bewerten sind. Sie sind vielmehr nur mit einem Bruchteil des Werts der Auskunftsansprüche zu bewerten, den der OLG-Senat hier mit 50 Prozent veranschlagt.
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