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  • · Nachricht · Familienrecht

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Beweiskraft entfällt bei widerlegtem Inhalt

    | Die Beweiskraft eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten. |

     

    Im Rahmen eines Verfahrens um die Namensänderung eines minderjährigen Kindes hat die Mutter M Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist beantragt und gleichzeitig Beschwerde eingelegt. Das OLG Celle hat der M Wiedereinsetzung gewährt (OLG Jena 10.1.14, 1 UF 24713).

     

    Das durch die Bevollmächtigte RA der M unterzeichnete Empfangsbekenntnis trägt den Eingangsstempel vom 9.8.13 und wurde am 19.8.13 an das OLG gefaxt. Zur Begründung ist im Wiedereinsetzungsantrag angeführt worden, die allein sachbearbeitende RA habe vom Beschluss des OLG erst am 19.8.13 nach Rückkehr aus ihrem Jahresurlaub Kenntnis erlangt.

     

    RA hat durch Buchungsunterlagen und durch eidesstattliche Versicherungen ihres Ehemannes glaubhaft gemacht, dass sie sich vom 6.8. bis 18.8.13 in Urlaub befand, sich am 9.8.13 in W. aufhielt und das Empfangsbekenntnis nicht am 9.8.13, dem Tag des Eingangs in der Kanzlei, sondern erst nach Rückkehr aus ihrem Urlaub am 19.8.13 zur Kenntnis genommen und unterzeichnet hat. Die Eintragung des Datums „9.8.13e“ sei lediglich von der Kanzleiangestellten vorgenommen worden.

    Quelle: ID 42630066