· Fachbeitrag · Fehlervermeidung
Das müssen Sie vor der Vollstreckung inländischer Schiedssprüche beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Vollstreckungsversuche aus Schiedssprüchen kommen in der Praxis nicht allzu oft vor. Aber wenn das doch der Fall ist, scheitert die Vollstreckung regelmäßig daran, dass im Vorfeld gewisse Dinge nicht beachtet wurden. |
1. Irrtum: Schiedsspruch ist kein Vollstreckungstitel
Einem Schiedsspruch kommt zwar grundsätzlich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu (§ 1055 ZPO). Er stellt jedoch noch keinen Vollstreckungstitel dar. Eine Zwangsvollstreckung hieraus findet nur statt, wenn dieser für vollstreckbar erklärt ist (§ 1060 Abs. 1 ZPO). Dies wird in der Praxis im Vorfeld regelmäßig missachtet.
2. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren
Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist in §§ 1062 bis 1066 ZPO geregelt. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren selbst ist noch keine Zwangsvollstreckung. Es ist vielmehr ein Erkenntnisverfahren der besonderen Art (BGH NJW-RR 02, 933). Soweit §§ 1062 ff. ZPO keine Regelung treffen, gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO für das Erkenntnisverfahren, so z. B. § 253 ZPO für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und die §§ 80 ff. ZPO für den Vollmachtsnachweis des Bevollmächtigten (BGH a. a. O.).
Zu den formellen Voraussetzungen für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gehören die Folgenden:
a) Zuständigkeit
Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung zuständig ist das OLG, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist, oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt (§ 1062 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Gibt es mehrere OLG, ist zu beachten, dass die Zuständigkeit von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung einem OLG oder dem obersten Landesgericht übertragen werden kann; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auch auf die jeweilige Landesjustizverwaltung übertragen. Zudem können mehrere Länder auch die Zuständigkeit eines OLG über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren (§ 1062 Abs. 5 ZPO). Insoweit ist durch bevollmächtigte Rechtsanwälte unbedingt zunächst eine Prüfung vorzunehmen.
b) Antrag
Das Verfahren wird nur auf entsprechenden Antrag hin eingeleitet. Dieser kann mündlich oder schriftlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht. Antragsbefugt ist nur die im Schiedsspruch genannte obsiegende Partei. Antragsgegner ist der im Schiedsspruch genannte Vollstreckungsgegner.
Muster / Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs |
An das Oberlandesgericht ... In der Schiedssache Antragsteller ./. Antragsgegner wird namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragt:
Gründe ... Rechtsanwalt |
Beachten Sie | Die Vollstreckbarerklärung durch den Vorsitzenden (s. o., Nr. 2 des Antrags) gilt nur für die Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens und muss besonders begründet werden (Ermessensentscheidung).
c) Besonderheiten
Der Schiedsspruch muss entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift eingereicht werden. Im letzten Fall ist es ausreichend, dass der für das gerichtliche Verfahren bestellte Rechtsanwalt die Beglaubigung vornimmt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die Beglaubigung muss sich hierbei auf den Schiedsspruch nach § 1054 ZPO beziehen und die Unterschriften der Schiedsrichter erfassen.
Das OLG entscheidet nach Anhörung des Gegners gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO durch Beschluss. In Ausnahmefällen muss eine mündliche Verhandlung stattfinden, wenn eine Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen.
Beachten Sie | Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nur auf Rüge hin zu beachten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind hingegen von Amts wegen zu beachten (BGH SchiedVZ 06, 278). Hierbei spielt die Frist nach § 1059 Abs. 3 ZPO keine Rolle.
3. Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens
Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs löst eine 2,0 Gerichtskostengebühr gemäß Nr. 1620 GKG VV aus. Für den Rechtsanwalt löst das Verfahren die Regelgebühren des erstinstanzlichen Verfahrens nach Nr. 3100 ff. RVG aus, obwohl das Verfahren vor dem OLG stattfindet. Es fällt daher eine 1,3-Verfahrens- bzw. 1,2-Terminsgebühr an.
MERKE | Die immer wieder vertretene Ansicht, dass eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG entsteht, ist falsch. Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ist ein Erkenntnisverfahren der besonderen Art (BGH NJW-RR 02, 933; vgl. auch OLG Karlsruhe 7.8.19, 13 W 50/19, Abruf-Nr. 211379) und stellt daher keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. |