· Nachricht · Form des Prozessvergleichs
Schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts immer durch Schriftsatz annehmen!
| Das Gesetz ist wörtlich zu nehmen: Die Parteien können einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts nach § 278 Abs. 6 S. 1 Fall 2 ZPO nur wirksam annehmen, indem sie dies gegenüber dem Gericht durch Schriftsatz (!) erklären. |
Wird ihre mündliche Zustimmung zu Protokoll niedergeschrieben, reicht dies nicht (BGH 14.7.15, VI ZR 326/14).
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20326%2F14&Suche=VI%20ZR%20326%2F14
Quelle: ID 43666441