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  • · Nachricht · Fristablauf

    Eingang eines Schreibens bei Gericht per Telefax am Folgetag um 0.00 Uhr ist verspätet

    | Eine laufende Frist darf nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, dass die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit noch ausreicht, um die Übersendung des Schriftsatzes herzustellen. Dabei muss der Prozessbevollmächtigte unter Umständen auch Verzögerungen und Störungen, mithin eine Zeitreserve einkalkulieren (OLG Koblenz 15.4.13, 12 U 1437/12). |

     

    Sachverhalt

    Die Prozessbevollmächtigte des K hat erstmals am letzten Tag der Frist um 23.55 Uhr die Übermittlung des Berufungsbegründungsschriftsatzes versucht. Eine Übermittlung ist jedoch "wegen offensichtlich zu diesem späten Zeitpunkt noch eingehender weiterer Schriftsätze per Telefax" nicht zustande gekommen, sondern erst ab 23.59 Uhr erfolgt.

     

    Der Aufdruck des Absendegeräts lautet: “ 25.02.2013, 23.59 Uhr“; der Aufdruck des Empfangsgeräts beim OLG hingegen: "Empfangen 26.02.2013, 00.01 Uhr".

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat den Antrag des K auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

     

    K war nicht ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der fristgerechten Vorlage der Berufungsbegründung gehindert.

    Der Prozessbevollmächtigten des K ist vorzuhalten, dass sie erst zu einem sehr späten Zeitpunkt, nämlich zeitlich kurz vor Ablauf der Frist mit der Versendung der Berufungsbegründungsschrift per Telefax begonnen hat. Sie musste aber für den Fall sehr später Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellen, dass er auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht.

     

    Für die Telefax-Übermittlung gilt: Der Rechtsanwalt muss mit dem Übermittlungsvorgang so rechtzeitig beginnen, dass unter gewöhnlichen, normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können.

     

    Zum Volltext des Beschlusses gelangen Sie unter

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12%20U%201437/12

    Quelle: ID 39854940