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  • · Fachbeitrag · Sorgfaltspflicht

    Denken Sie an eine Kontrolle des Fristenkalenders

    Von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Überlässt ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er die erforderliche eigenverantwortliche Gegenkontrolle so zu organisieren, dass es ihm anhand der Vermerke in der Handakte auch möglich ist zu überprüfen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind (BGH 12.11.13, II ZB 17/12, Abruf-Nr. 140119).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Rechtsanwalt R hat gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der BGH den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der in der Kanzleiorganisation vorliegende Organisationsmangel war nicht ursächlich für die Fristversäumung. R erkrankte unvorhergesehen kurzfristig und war deswegen ohne Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten, § 233 ZPO.

     

    Praxishinweis

    Versäumt ein Anwalt eine Frist, kann dies zu Regressen führen. Hier hat R nur die Tatsache gerettet, dass er vor Fristablauf plötzlich unvorhergesehen erkrankte, was er durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen konnte. Beachten Sie zur Vermeidung von Schadensfällen: Grundsätzlich ist zwar die Führung eines Fristenkalenders durch eine geschulte zuverlässige Bürokraft zulässig. Dann müssen aber geeignete Maßnahmen zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle ergriffen werden.