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  • · Nachricht · Fristwahrung

    Einzelanwalt muss für Krankheitsfall vorsorgen

    | Ist ein Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen ( BGH 26.9.13, V ZB 94/13 ). |

     

    Der Anwalt muss sich allerdings nur durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann. Hier hat der Kläger keine Vorkehrungen für eine Vertretung getroffen, die etwa Anträge zur Verlängerung von Fristen für ihn bei Gericht einreichen könnte.

     

    Er litt an einer Enteritis mit Diarrhoe, Übelkeit und Erbrechen und konnte das Haus nicht verlassen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass er auf Grund dieser Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu benachrichtigen und diesen zu bitten, in der Sache um Verlängerung der Frist zu bitten, die, da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, auch nicht aufwendig hätte begründet werden müssen.

     

    Volltext unter

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=65749&pos=0&anz=1 

    Quelle: ID 42500760