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  • · Nachricht · Geschäftsraummiete

    Wohnen und Arbeiten im selben Haus: Im Zweifel gelten Regeln der Wohnraummiete

    | Ein einheitliches Mietverhältnis über Wohn- und Geschäftsräume ist zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume zu bewerten. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiegt. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei der Tatrichter beim Fehlen ausdrücklicher Abreden auf Indizien zurückgreifen kann ( BGH 9.7.14, VIII ZR 376/13, Abruf-Nr. 142468 ). |

     

    Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zu.

     

    Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Mieters von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen.

     

    Zum Kanzleimietvertrag auch in Anwalt und Kanzlei (Serienbeitrag von Dr. RA Dr. Hans Reinold Horst)

    Quelle: ID 42909148