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  • · Nachricht · Gewaltschutzverfahren

    Entscheidung über Beiordnung vor mündlicher Verhandlung

    | Über die Frage der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des § 78 Abs. 2 FamFG hat das Amtsgericht vor einer mündlichen Verhandlung zur und vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu befinden. |

     

    Im Falle der Ablehnung einer Beiordnung ist dem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten eine angemessene Frist zur Überlegung einzuräumen, gegebenenfalls auch durch Verlegung eines bereits anberaumten Termins (OLG Celle 24.9.13, 17 WF 199/13).

     

    Nachdem der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hatte, dass zunächst über sein Gesuch entschieden werden sollte, hätte das Gericht dem Rechnung tragen können und müssen.

    Quelle: ID 42445833