· Nachricht · Gläubigerwechsel
Kenntnisabhängiger Verjährungsbeginn: Es kommt auf den ursprünglichen Gläubiger an
| Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Fall des Gläubigerwechsels ‒ gleich aus welchem Rechtsgrund ‒ zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an ( BGH 30.4.14, IV ZR 30/13, Abruf-Nr. 141616 ). |
Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, das heißt mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält.
Quelle: ID 42722587