· Fachbeitrag · Honorarvereinbarung
Kostenerstattungsansprüche dürfen in Vollmacht abgetreten werden
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
| Enthält eine Honorarvereinbung eine Vorausabtretung von Kostenerstattungsansprüchen, ist diese zumindest dann wirksam, wenn sie durch Fettdruck besonders hervorgehoben ist. So entschied es aktuell das LG Köln. |
Sachverhalt
Nachdem das Bußgeldverfahren eingestellt worden war, hatte ein Verteidiger bei der Kostenfestsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die Bezirksrevisorin wandte ein, dass ihm kein eigenes Antragsrecht zustehe. Zwar hatte der Verteidiger die Vollmacht mit Vorausabtretung von Kostenerstattungsansprüchen vorgelegt. Die Bezirksrevisorin hielt diese jedoch für unwirksam. Sie sei zu unbestimmt. Die Angelegenheit, in der der Verteidiger tätig geworden sei, werde nicht mit dem gerichtlichen Aktenzeichen bezeichnet. Das AG hat die geltend gemachten Kosten nicht festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hatte beim LG Köln Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das LG Köln hielt die Abtretung für wirksam (13.8.19, 323 Qs 87/19, Abruf-Nr. 211259). Die Vollmacht enthielt die Formulierung „VOWi vom 24.4.18“. In der Vollmacht befand sich unter Ziff. 1 am Ende in Fettdruck der Passus „Zukünftige Kostenerstattungsansprüche werden unwiderruflich an die oben genannten Rechtsanwälte zur Sicherung deren jeweiliger Honoraransprüche abgetreten.“
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