· Fachbeitrag · Vollmacht
Wirksamkeit der Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in der Vollmacht
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Die Wirksamkeit der nach § 43 RVG grundsätzlich zulässigen Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in der Vollmacht wird oft zum Streitpunkt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind umstritten. Das OLG Rostock zeigt, wann die Abtretung wirksam ist. |
Sachverhalt
Rechtsanwalt J. hatte unter Vorlage einer auf ihn ausgestellten Vollmacht des damaligen Angeschuldigten die Übernahme des Wahlmandats als Verteidiger angezeigt. Zugleich hatte er beantragt, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. In der vom Angeschuldigten unterzeichneten Vollmachtsurkunde fand sich ‒ durch Fettdruck gegenüber dem restlichen Text hervorgehoben ‒ folgende Erklärung des Mandanten: „Zukünftige Kostenerstattungsansprüche werden unwiderruflich an Rechtsanwalt J. zur Sicherung von dessen Honoraransprüchen abgetreten“.
Im Verfahren kam es zu einem Verteidigerwechsel. Der Angeklagte hat seine Kostenerstattungsansprüche noch einmal an seinen (neuen) Verteidiger T. abgetreten. Nach (Teil-)Freispruch des Angeklagten machen beide Verteidiger Kostenerstattungsansprüche gegen die Staatskasse geltend.
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