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    Berufshaftpflicht: Vollständige Angaben im Impressum

    | Rechtsanwälte müssen nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV bestimmte Informationen wie ihren vollständigen Namen oder die Anschrift der Niederlassung ihren Mandanten zur Kenntnis bringen. Gleichermaßen verlangt Nr. 11 der Norm Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich ( OLG Hamm 28.2.13, 4 U 159/12 ). |

     

    In dem zu entscheidenden Fall des OLG war die Kanzlei dieser Informationspflicht nicht ausreichend nachgekommen, da der räumliche Geltungsbereich der Versicherung nicht angegeben war. Das OLG stellte fest, dass ein solcher Verstoß keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle nach § 3 Abs. 1 UWG darstelle. Es handele sich um eine wesentliche Informationspflicht.

     

    Für die Praxis bedeutet dies, dass unvollständige oder gänzlich fehlende Angaben nach dem UWG geahndet werden können und damit der Rechtsanwalt etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

     

    Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass das LG Dortmund (26.3.13, 3 O 102/13) entgegen der Ansicht des OLG Hamm ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle darstelle, da es an einer spürbaren Beeinträchtigung nach § 3 Abs. 1 UWG fehle. Jedoch ist ein Verstoß gegen die DL-InfoV zumindest als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden (§ 6 DL-InfoV i.V.m. § 36 OWiG i.V.m. § 73b BRAO).

     

    Quelle: Nachricht der BRAK

    http://www.brak.de/fuer-anwaelte/rechtsprechung/olg-hamm-pflicht-zur-information-ueber-berufshaftpflichtversicherung/ 

    Quelle: ID 42219391