· Fachbeitrag · Kanzleimietvertrag
Das müssen Sie bei der Umsatzmiete beachten
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Eine Umsatzmiete für die Kanzleiräume ist - gerade für Berufsanfänger - ein gutes Mittel, die Kosten im Griff zu behalten. Aber was ist erlaubt und was verstößt gegen die BRAO? Der Beitrag gibt einen Überblick. |
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„Junganwalt“ R mietet von V Kanzleiräume. Vereinbart wird eine Umsatzmiete. R muss V die Umsätze des Vormonats nachweisen. Alles, was einen Nettoumsatz von 2.900 EUR pro Monat übersteigt, ist Bemessungsgrundlage. R vertritt V in zahlreichen Mietstreitigkeiten. Zwischen den Parteien ist streitig, wie das Honorar an R und die Mieten an V gezahlt werden sollen. V erhebt Stufenklage auf Auskunft über die Umsätze sowie auf Zahlung der daraus folgenden Mieten. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Begründung: Die Vereinbarung ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 BRAO nichtig. R habe V in verschiedenen Streitigkeiten vertreten. Dies habe einen Großteil seines Umsatzes ausgemacht. Gleichzeitig habe er den 2.900 EUR überschießenden Betrag anteilig als Miete an V „rückvergüten“ müssen. Deshalb habe er möglicherweise im Ergebnis zu niedrige Gebühren in gerichtlichen Angelegenheiten erhalten. |
1. Umsatzmiete auch möglich, wenn Anwalt Vermieter vertritt
Das hat der BGH anders gesehen. Er hielt die vereinbarte Umsatzmiete auch in dieser Konstellation für wirksam. Für die Wirksamkeit der Umsatzmiete sei unerheblich, wenn der Vermieter Mandant wird, Honorare an den mietenden Anwalt entrichtet und diese Zahlungen (teilweise) als Miete wieder zurückfließen (BGH 13.11.14, IX ZR 267/13, Abruf-Nr. 173976, MK 15, 81).
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