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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Keine Frage der Gebührenunterschreitung: Kanzleimiete darf sich nach dem Umsatz richten

    von RA Arno Schrader, FA Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter FHöV NRW, Herford

    Die Bestimmung im Mietvertrag über eine Rechtsanwaltskanzlei, dass sich die Höhe der Miete nach dem erzielten Umsatz richtet, ist auch dann nicht wegen Gebührenunterschreitung nichtig, wenn der Mieter den Vermieter anwaltlich vertritt (BGH 13.11.14, IX ZR 267/13 ‒ Versäumnisurteil, Abruf-Nr. 173976).

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Rechtsanwalt mietete Räume zum Betrieb seiner Kanzlei. Die Miete sollte sich nach dem erzielten Umsatz richten. Dazu musste er dem Vermieter (Kläger) monatlich die Nettoumsätze des Vormonats nachweisen. In den folgenden Jahren kam es zu mehreren Nachtragsvereinbarungen und Streitigkeiten über die Berechnung und Bezahlung der Miete. Der Beklagte hatte den Kläger, dem weitere Immobilien gehörten, in zahlreichen Mietstreitigkeiten vertreten. Diese Arbeit stellte einen Großteil seines Umsatzes dar. Wie die Berechnung und Bezahlung der Mieten einerseits, des anwaltlichen Honorars andererseits gehandhabt wurde, ist streitig.

     

    Der Kläger hat zunächst im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft und Rechenschaft über die erzielten monatlichen Nettoumsätze seiner Kanzlei für den streitigen Zeitraum zu erteilen, die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern und die sich aus der Auskunft ergebenden Mieten zu zahlen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Nutzungsentschädigung von über 22.000 EUR zu zahlen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die bisherigen Anträge erfolgreich weiter. Die begründete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der BGH stützt seine Entscheidung nach Säumnis des Revisionsbeklagten durch Versäumnisurteil, aber ausdrücklich aufgrund umfassender Sachprüfung auf die folgenden Erwägungen.