· Fachbeitrag · Kanzleimietvertrag
Kann der Betrieb einer „Wohnzimmerkanzlei“ ein Kündigungsgrund sein?
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Der Vermieter darf eine Wohnung nicht aus verhaltensbedingten Gründen kündigen, wenn der Mieter zwar Teile als Rechtsanwaltskanzlei nutzt, jedoch weder ein Kanzleischild noch ein sonstiges Schild mit dem Hinweis auf die Nutzung der Wohnung auch als Kanzlei am Haus außen anbringt, in der Wohnung keine Mandanten empfängt und keine Mitarbeiter beschäftigt, sondern dort lediglich Post bezieht und alleine als Rechtsanwalt ohne jede störende Außenwirkung arbeitet. Dann muss der Vermieter diese teilgewerbliche Wohnungsnutzung dulden, sagt das LG Berlin. |
Sachverhalt
Rechtsanwalt M gibt seine Wohnanschrift bei der Kammer als Kanzleianschrift an und nutzt Teile der Mietwohnung als Kanzlei. Mandantenbesuche finden dort nicht statt. M erledigt hier nur schriftliche Arbeiten und setzt Internet, E-Mail, Fax und Telefon ein. Er verzichtet auf ein Kanzleischild. Nach zwei Jahren mahnt Vermieter V die teilgewerbliche Nutzung erfolglos ab und kündigt dann verhaltensbedingt fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Entscheidungsgründe
In der Berufungsinstanz weist das LG Berlin die Räumungsklage des V ab (4.3.16, 63 S 199/15, Abruf-Nr. 188873). Es liege kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor. Zwar habe der BGH eine unzulässige teilgewerbliche Nutzung der Mietwohnung auch angenommen, wenn die Wohnadresse trotz Abmahnung gegenüber dem Gewerbeamt als Betriebsstätte angegeben und gegenüber Kunden als Geschäftsadresse genutzt wird, sonst jedoch weder Geschäftskunden empfangen, noch Mitarbeiter beschäftigt werden (31.7.13, VIII ZR 149/13, NJW-RR 13, 1478).
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