· Fachbeitrag · Kanzleimietvertrag
Vertragsinhalt: So vergessen Sie nichts
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Der Vertragsgegenstand und -zweck sowie die Beschaffenheit des Kanzleischilds müssen im Kanzleimietvertrag detailliert geregelt werden ( AK 14, 68 ). Was Sie zudem nicht vergessen dürfen, stellt der Beitrag dar. |
1. Technische Grundausstattung der Mieträume absichern
Ohne elektronische Recherchemöglichkeiten wie Internet, Datenbanken und ohne vernetzte Arbeitsplätze, die ein interaktives Arbeiten mit moderner Praxissoftware zulassen, lässt sich heute effektiv, kostensparend und wirtschaftlich keine Anwaltspraxis mehr betreiben. Zumindest die dafür nötigen Grundinstallationen (z.B. Kabelführungen) müssen also in den Mieträumen vorhanden sein. Im heute vorherrschenden Elektronik- und Internetzeitalter lässt sich durchaus vertreten, dass der Vermieter auf seine Kosten für die Eignung der Mieträume zu zeitgemäßem Arbeiten sorgen muss. Gleichwohl können Sie hier Verhandlungsbereitschaft zeigen. Dies gilt vor allem, wenn Sie selbst aufgrund Ihres bisher eingerichteten und ausgeübten Betriebs spezielle Netzwerke oder elektronische Informationsmedien, die noch nicht allgemein verbreitet sind, nutzen.
2. Statische Eigenschaften des Hauses vorab klären
Auch im elektronischen Zeitalter muss es nicht weiter erörtert werden, dass Sie ohne eine gepflegte Bibliothek im Praxisbetrieb nicht auskommen. Elektronische Medien können nur ergänzend bei Recherche und Kommunikation eingesetzt werden, nicht aber mit Ersetzungsfunktion für Bücher, Fachzeitschriften und Entscheidungssammlungen als etablierte Arbeitsmittel. Abgesehen davon erfüllen Bibliotheken und Bücherwände auch heute noch eine repräsentative Funktion. Statisch bringen sie aber immer eine stark erhöhte Punktlast am Aufstellungsort mit sich. Je nachdem, wie stark die Räume mit Bibliotheksregalen ausgestattet werden sollen, ist die Deckenbelastbarkeit und daraus folgend die statische Unbedenklichkeit vorab zu klären. Das Ergebnis dieser Klärung ist als zugesicherte Eigenschaft der Mieträume, mindestens aber in der Beschreibung deren vertragsgemäßen Zustands, in den Vertrag aufzunehmen.
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