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  • · Fachbeitrag · Kanzleimietvertrag

    Vertragsinhalt: Vereinbaren Sie alles korrekt

    | Dieser Teil der Beitragsserie behandelt den Inhalt des Kanzleimietvertrags: Regeln Sie vor allem den Vertragsgegenstand und Zweck ausführlich genug. Lesen Sie, wie Sie Wichtiges definieren und sich Rechte vorbehalten, die relevant werden könnten. |

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    1. Vertragsgegenstand ausführlich bestimmen

    Der Vertragsgegenstand muss so ausführlich wie möglich beschrieben und alles Wichtige definiert werden. Dabei geht es nicht nur um die Beschreibung der Räume an sich, sondern z.B. auch um vorhandene und von der Miete umfasste Einrichtungen und Ausstattungen wie etwa Kommunikationsmittel.