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  • · Nachricht · Kanzleiorganisation

    Ärger mit Nachtbriefkästen? So können Sie eine rechtzeitige Zustellung beweisen

    | Immer wieder müssen Anwälte beweisen, dass sie einen Schriftsatz fristgemäß in den gerichtlichen Nachtbriefkasten geworfen haben. Wegen der Beweisnot dürfen die Anforderungen hieran aber nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn dem Gericht beschrieben wird, wie genau der Anwalt rechtzeitig die Post eingeworfen hat. Es spielt keine Rolle, wenn anschließend weiter unklar bleibt, warum das Gericht erst am Folgetag gestempelt hat (KG 23.10.20, 22 W 5/20, Abruf-Nr. 221135 im Anschluss an BGH 17.2.12, V ZR 254/10, Abruf-Nr. 146759 ). |

     

    Im Fall des KG konnten bei der Arbeitsweise der Briefannahmestelle und bei der Inaugenscheinnahme des Nachtbriefkastens keine Fehler festgestellt werden. Der Kanzleiangestellte konnte seinerseits ohne Aussageeifer, Widersprüchlichkeiten, Erinnerungslücken oder sonstige Unstimmigkeiten plausibel und überzeugend schildern, wie er den Schriftsatz gegen 19:30 Uhr aus dem Büro mitgenommen hatte. Er konnte seinen Weg zum Gericht und den Briefkasten beschreiben. Nachdem er den Umschlag eingeworfen hatte, fotografierte er den Briefkasten mit dem Smartphone, das dafür eine Uhrzeit kurz vor 20:00 Uhr zeigte. Diese Darstellung reichte dem Gericht aus. Denn ein Anwalt muss nicht beweisen, wie es trotz rechtzeitigen Einwurfs zu einem Gerichtsstempel erst am Folgetag kommt. Dass der Nachtbriefkasten möglicherweise technisch mangelhaft war oder die Post später vielleicht falsch gestempelt wurde, genügt nicht für den Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO).

     

    PRAXISTIPP | Vorliegend war auf dem Foto zwar nur ein weißer Umschlag zu sehen und der Einwurfvorgang wurde nicht aufgezeichnet. Jedoch war ein leuchtendes Schild am Briefkasten fotografiert, das „vor 0:00 Uhr“ zeigte. Anwälte müssen also grundsätzlich darauf achten, dem Gericht Transport und rechtzeitigen Briefeinwurf schlüssig und lückenlos zu schildern. Möglicherweise kann dies mittels Video festgehalten werden (Datenschutz bei Handyspeicherung beachten!).