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Anwalt muss auch im Homeoffice Fristen prüfen
| Für den Anwalt im Homeoffice gilt: Führt die Kanzlei keine E-Akten, muss sie die Akte digitalisieren, sodass der Anwalt von auswärts zugreifen kann. Ansonsten gibt es bei versäumten Fristen keine Wiedereinsetzung (OLG Dresden 12.8.24, 4 U 862/24, Abruf-Nr. 244353 ). |
Es ist erst sechs Monate her, dass der BGH den zwingenden Blick des Anwalts auf eingetragene Fristen betont hat, wenn er eine Akte für eine fristgebundene Verfahrenshandlung bearbeitet (AK 24, 127). Nun legt das OLG Dresden nach und sieht den Anwalt im Homeoffice in derselben Pflicht. Entscheidend dafür ist allein, ob eine fristgebundene Verfahrenshandlung ansteht. Diese anwaltlichen Sorgfaltsanforderungen sind nicht eingeschränkt, wenn der Anwalt Schriftsätze im Wege der Tele- oder Fernarbeit erstellt bzw. ortsabwesend mobil arbeitet. Entweder nimmt er sich die entsprechende Papier-Handakte aus der Kanzlei mit oder lässt diese in eine elektronische Form übertragen, sodass er von jedem Ort aus darauf zugreifen kann.
Beachten Sie | Ob der Anwalt die digitalisierte Akte auf Computern, mobilen Geräten (Laptop, Tablet, Desktop-PC) oder Speichermedien vorhalten muss, hat das OLG nicht thematisiert. Daher genügt der mögliche Zugriff auf die Akte über eine Cloud bzw. die Kanzlei-IT. Gleichzeitig stellt sich die Frage nach einem Anwaltsverschulden, wenn der Anwalt aufgrund defekter IT am Aufenthaltsort nicht rechtzeitig auf andere Arbeitsgeräte ausweichen bzw. die digitale Akte nicht als Sicherheitskopie auf anderen Datenträgern gespeichert hat.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Homeoffice ist nicht einfach „Heimarbeit“ ‒ es geht um fünf soziale Mitarbeiterbedürfnisse, AK 21, 212
- Zuschuss zu Mahlzeiten: So können Sie auch Teilzeit- und Homeoffice-Kräften Gutes tun, AK 18, 161