· Nachricht · Kanzleiorganisation
Faxnummern einfügen: Kanzleisoftware muss auf aktuellem Stand sein
| Ein Anwalt darf Telefaxnummern von einem EDV-Programm automatisch in Schriftsätze einfügen lassen. Allerdings muss die Software aktuell sein. Besteht außerdem zusätzlich die Anweisung, die Faxnummer vor Versand mit einer zuverlässigen Quelle außerhalb der Software abzugleichen, ist der Anwalt auf der sicheren Seite (BGH 30.3.21, VIII ZB 37/19, Abruf-Nr. 222385 ). |
Die BGH-Rechtsprechung war schon zuvor eindeutig: Arbeitet eine Kanzlei mit einer bewährten Kanzleisoftware, darf diese unter Rückgriff auf Datenbanken des Anbieters auch Telefaxnummern automatisch in Schriftsätze einfügen. Der Anwalt muss dann grundsätzlich auch nicht dafür sorgen, dass die Nummer zusätzlich mit anderen Quellen (z. B. letztes Schreiben des Gerichts) abgeglichen wird. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Fristtag per Telefax verschickt.
Wird trotzdem eine Frist versäumt, muss der Anwalt zwingend rasch klarstellen (ggf. eidesstattlich versichern), dass die Software aktuell war. Diesen zentralen Punkt darf er dem Gericht auch nicht nachträglich mitteilen. Vorliegend wurde erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren eine eidesstattliche Versicherung des Anwalts vorgelegt, wonach die verwendete Programmversion die aktuellste gewesen sei. Im Verfahren der Rechtskontrolle können aber neue Tatsachen grundsätzlich nicht festgestellt werden (§ 559 Abs. 1, § 577 Abs. 2 S. 4 ZPO).
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