· Fachbeitrag · Kanzleiübernahme
Preisgestaltung und Bewertung als Problemlöser
von RA Franz M. Große-Wilde, FA ErbR, FA BauArchR, Bonn
| Der Generationenwechsel bringt sie mit sich: die Kanzleiübernahme und ihre Problemfelder. Das Lebenswerk des Übergebers soll angemessen honoriert werden. Im Sinne des Übernehmers soll nur das gezahlt werden, was die Kanzlei wert ist. Die Kanzleiausrichtung entspricht vielleicht ohnehin nicht seinen Vorstellungen. Der Übergeber mag an der finanziellen Leistungskraft seines Gegenübers zweifeln. Es gilt aber: Ist die Übernahme beiderseits gewollt, bieten Bewertung und Preisgestaltung eine Lösung. Im Folgenden werden wichtige Details hierzu dargestellt. |
1. Kanzleibewertung
Zunächst stellt sich die Frage, welchen Wert die Anwaltskanzlei hat. Hierauf gibt es viele Antworten, die allerdings häufig nicht praxisgerecht sind.
a) Überholte Methode: Bewertung nach Umsatz
Früher wurden Anwaltskanzleien nach ihrem Umsatz bewertet. Zunächst wurde der Substanzwert bestimmt, der sich im Wesentlichen aus der Büroeinrichtung, den ausstehenden Forderungen und etwaigen Verbindlichkeiten zusammensetzte. Hinzu kam der ideelle Wert („Goodwill“) der Kanzlei. Dieser ließ sich anhand des um außerordentliche Einnahmen bereinigten Umsatzes ermitteln. Aus dem so ermittelten Umsatz der letzten drei Jahre wurde der Jahresdurchschnitt festgestellt. Anschließend wurde der Wert mit einem Berechnungsfaktor multipliziert, der im Regelfall zwischen 0,3 und 1,0 lag, ausnahmsweise aber auch auf 0 fallen oder auf 1,3 steigen konnte. Der Berechnungsfaktor wurde aufgrund wertsenkender und werterhöhender Merkmale ermittelt (BRAK-Mitt. 3/07, 112), was kaum zu objektivieren war.
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