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  • · Nachricht · Klageerzwingungsverfahren

    Eine Partei muss sich anstrengen, um einen Notanwalt zu finden

    | Auch im Klageerzwingungsverfahren kann nach § 78b Abs. 1 ZPO ein Notanwalt beigeordnet werden. Allerdings muss der Betroffene bei der Suche aktiv werden und darf sich dabei nicht auf lokale Anwälte und Kanzleien beschränken (OLG Brandenburg 6.1.22, 1 Ws 150/21 [S], Abruf-Nr. 227598 ). |

     

    § 78b Abs. 1 ZPO sieht die Beiordnung eines Notanwalts vor, wenn im Anwaltsprozess kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gefunden wird und die Rechtsverfolgung/-verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gleiches gilt im Klageerzwingungsverfahren (OLG Köln 9.10.07, 52 Zs 494/07). Der Anzeigeerstatter muss darlegen, intensiv gesucht zu haben. Er muss eine angemessene Zahl möglicher Anwälte nennen, die er vergeblich gebeten hat (HK-ZPO/Bendtsen, 9. Aufl., § 78b Rn. 5: in der Regel mehr als drei Anwälte; WuM 11, 323: mehr als vier Versuche). Grundsätzlich sollten diese Zahlen nie unterschritten werden (AK 18, 182). Die Suche darf sich nicht auf den lokalen und weiteren Umkreis des eigenen Wohnorts beschränken, sondern muss sich auch auf Landesebene erstrecken. Dem Gericht sollten Namen und Anschrift des Anwalts, Kontaktversuche (Datum, telefonisch oder persönlich in Kanzlei) und Ablehnungsgründe genannt werden können.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Notanwalt: Gescheiterte Anwaltssuche muss gut begründet werden, AK 21, 2
    • Mandat nach Terminierung niedergelegt: Ladung bleibt wirksam, AK 20, 19
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 38 | ID 47965563