· Fachbeitrag · Prozessvertretung
Notanwalt nur, wenn 4 andere Anwälte abgelehnt haben
| Das BSG hat es jetzt noch einmal bestätigt (10.7.18, B 8 SO 10/18 BH, Abruf-Nr. 204897 ): Beantragt eine Partei, dass ihr ein Notanwalt beigeordnet wird, muss sie darlegen, dass sie zuvor keinen Anwalt gefunden hat, der sie vertritt. Es nur bei einem Anwalt versucht zu haben, reicht dafür aber nicht. |
Die Partei muss innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist zumindest geltend machen, dass sie sich bei mehreren Anwälten erfolglos bemüht hat (vgl. BGH 24.6.14, VI ZR 226/13; BFH 28.4.04, VII S 9/04). Zu nennen sind nicht nur die notwendigen Versuche, sondern auch die Namen der Anwälte und die begleitenden Umstände, warum das Mandat jeweils nicht übernommen wurde. In der Regel müssen mehrere Anwälte vergeblich gebeten worden sein (HK-ZPO/Bendtsen, 7. Aufl., § 78b Rn. 5: mehr als 3 Anwälte; BGH NJW-RR 04; 864: mehr als 4 Versuche). Dabei kann die angemessene Anzahl der Versuche auch davon abhängen, wie eilbedürftig die Sache ist. War die Partei an der Anwaltssuche gehindert, muss sie natürlich auch die entsprechenden Hinderungsgründe angeben. Die Partei sollte diese Zahlen daher nie unterschreiten und es stets bei 5 oder mehr Anwälten versucht und die Einzelheiten dokumentiert haben (Name, Ablehnungsgründe).
MERKE | Wird ein Notanwalt für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH verlangt, gilt: Die Partei muss beweisen, dass sie sich zuvor zumindest an mehr als 4 (beim BGH zugelassene) Anwälte erfolglos gewandt hat („Mehr-als-4-Regel“). Lediglich mitzuteilen, dass man es mehrfach versucht habe, genügt nicht (BayVGH 24.7.17, 20 ZB 17.984, Abruf-Nr. 196559). |
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