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  • · Nachricht · Leserforum

    PfÜB per beA: Wie wird eine Anlage richtig bezeichnet?

    | FRAGE: Wir haben per beA signiert einen PfÜB bei Gericht eingereicht, ebenso Belege für ZV-Kosten aus vergangenen Maßnahmen als unsignierte „Anlage“. Das Gericht hat die Schriftstücke in falscher Reihenfolge ausgedruckt, sodass nicht der aktuelle PfÜB-Antrag beachtet, sondern der als Nachweis für die ZV-Kosten dienende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet wurde. Laut Gericht hätten wir die Anlage mit Wasserzeichen quer auf dem PDF-Dokument als Anlage bezeichnen müssen. Zu allem Überfluss berechnet der Gerichtsvollzieher nun auch noch Kosten einer nicht erledigten Amtshandlung. Was gilt denn nun für Anlagen? |

     

    ANTWORT: Zwangsvollstreckung und beA werden bei einer intensiveren Nutzung des ERV öfter Gegenstand der Rechtsprechung sein. Zu der geschilderten Fallkonstellation ist bislang noch keine Entscheidung bekannt. Dazu beA-Expertin Frau Ilona Cosack aus Mainz:

     

    Das Problem ist, dass sich aus einem Ausdruck wie hier gerade nicht ergibt, dass es sich um eine Anlage handelt. Ggf. hätte zwar das Gericht aufgrund der Daten auf den Ausdrucken sehen müssen, dass es sich bei der „Anlage“ um ein Dokument aus der Vergangenheit handelt. Im Zweifel wird man darüber aber streiten können. Evtl. hätte auch auffallen können, dass für den PfÜB Gerichtskosten eingezahlt worden sind (Achtung: Bisher gibt es nur in einigen Bundesländern die Möglichkeit der elektronischen Kostenmarke). Auch das spräche eher für einen Fehler des Gerichts, weil man für einen Vollstreckungsauftrag keine Gerichtskosten einzahlt.