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Dann muss das Gericht nur an den Beteiligten zustellen
| Immer wieder gibt es Ärger, wenn Vollmachten beim Gericht unvollständig oder zu spät eingehen. Der VGH Bayern hat deshalb entschieden: Bleibt eine Vollmacht aus, hat die Behörde einen Spielraum und kann direkt an den Beteiligten zustellen (9.2.23, 13a B 22.31201, Abruf-Nr. 235207 ). In diesem Fall ist ein Bescheid wirksam und die Rechtsbehelfsfristen beginnen. |
Die Behörde darf bei der Zustellung nach § 7 Abs. 1 S. 1 VwZG nach pflichtgemäßem Ermessen entweder an den Beteiligten oder ausschließlich an dessen Bevollmächtigten oder auch an beide zustellen. So hatte in einer asylrechtlichen Sache das Bundesamt von der Kanzlei eine schriftliche Vollmacht verlangt. Da diese ausblieb, ließ das Amt den Bescheid direkt an den Kläger in die JVA zustellen. Die Bevollmächtigte erhielt einen Tag später nur eine deutlich als „Kopie“ gekennzeichnete Ausfertigung zugestellt. Der Bescheid enthielt eine auf eine zweiwöchige Klagefrist hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung.
MERKE | Einmal mehr zeigt sich, warum grundsätzlich Vollmachten vorgelegt oder nach Aufforderung zügig nachgereicht werden müssen. Nur weil die Behörde von einem Anwalt weiß, ist sie nicht verpflichtet, ausschließlich an diesen zuzustellen. § 7 VwZG setzt das Vorhandensein von Bevollmächtigten gerade voraus und differenziert wegen der Rechtsfolgen danach, ob eine Vollmacht vorliegt oder nicht. |
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Vollmacht muss nicht explizit Vertretung in Abwesenheit betonen, AK 21, 74
- Generalvollmachten für Anwälte müssen formgerecht ausgestellt sein, AK 20, 202