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  • · Nachricht · Meinungsfreiheit

    Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“

    | Eine Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen eines Zivilprozesses als „Winkeladvokatur“ zu bezeichnen, kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dies entschied das BVerfG in einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Beschluss vom 2.7.13. |

     

    Die angegriffenen Unterlassungsurteile wurden aufgehoben. Es obliegt nun den Zivilgerichten, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des beschwerdeführenden Rechtsanwalts mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des kritisierten Anwalts abzuwägen.

     

    Der Beschwerdeführer B ist Rechtsanwalt und vertrat eine Patientin in Arzthaftungsprozessen. Der auf Unterlassung klagende Rechtsanwalt K vertrat mehrfach jeweils zwei der beklagten Zahnärzte. B warf K Parteiverrat und widerstreitende Interessen vor.

     

    Dem Schriftsatz fügte er eine E-Mail aus einem berufsständischen Verfahren an die Rechtsanwaltskammer bei. Dort heißt es unter anderem: „Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, eine solche geschickte Verpackung der eigenen Kanzlei ‒ mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie es gerade günstig ist) ‒ als ‚Winkeladvokatur‘ zu apostrophieren.“ Das LG und OLG verurteilten B, es zu unterlassen, K als Winkeladvokaten zu bezeichnen.

     

    Diese Urteile verletzen B in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Zwar greift der Begriff „Winkeladvokatur“ in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des K ein. Es handelt sich jedoch hier nicht um Schmähkritik.

     

    MERKE |  Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Eine Schmähkritik ist spezifisch dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies kann hier aber nicht angenommen werden, denn die Äußerung hat einen Sachbezug.

     

     

    Zur vollständigen Pressemitteilung

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-051.html 

    Quelle: ID 42256790