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  • · Nachricht · Mietrecht

    Formmangel trotz Schriftformheilungsklausel ordentlicher Kündigungsgrund

    | Eine sogenannte mietvertragliche Schriftformheilungsklausel hindert den Grundstückserwerber für sich genommen nicht, einen Mietvertrag, in den er nach § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen, ohne zuvor von dem Mieter eine Heilung des Mangels verlangt zu haben ( BGH 22.1.14, XII ZR 68/10, Abruf-Nr. 140605 ). |

     

    Die Klägerin ist neue Eigentümerin des Grundstücks und nimmt den beklagten Mieter auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen in Anspruch. Der Beklagte hatte mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Mietvertrag über ein Ladenlokal geschlossen.

     

    Der Mietvertrag enthielt eine Schriftformheilungsklausel, in der sich die Parteien verpflichtet hatten, "alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun, und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen".

     

    Die Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf die nicht eingehaltene Schriftform des Mietvertrages die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Hiermit verstößt sie nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

     

    Zum Schriftformerfordernis des Kanzleimietvertrags in AK 3/14.

    Quelle: ID 42552111