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  • · Fachbeitrag · PKH/VKH

    Gericht muss akzeptieren, dass der Anwalt seine Vollmacht auf Hauptsache beschränkt

    von Christian Noe B. A., Leipzig

    | Mandate mit PKH sind auch deshalb arbeitsintensiv, da noch vier Jahre lang Post vom Gericht kommen kann, wenn die Akte abgeschlossen ist. Muss Post an die Mandanten weitergeleitet werden und sind diese inzwischen unbekannt verzogen, entsteht viel Arbeit ohne Vergütung. Um dem einen Riegel vorzuschieben, beschränken Anwälte oft ihre Vollmacht. Das dürfen sie auch, sagt das OLG Brandenburg. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Anwalt vertrat den Mandanten in einer Sache wegen Kindesunterhalt. Er beantragte hierfür bei Gericht VKH sowie dass er dem Mandanten beigeordnet werde. Die Vollmacht enthielt den folgenden, gesonderten Absatz: „Die Bevollmächtigung gilt nicht für das PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens.“ Das Gericht lehnte den Antrag ab, da das Gesetz nicht zwischen Hauptsache- und VKH-Überprüfungsverfahren trenne. Ein Anwalt könne daher auch nicht beschränkt auf das Hauptsacheverfahren beigeordnet werden. Die sofortige Beschwerde des Anwalts vor dem OLG Brandenburg hatte Erfolg (OLG Brandenburg 4.8.21, 15 WF 69/21, Abruf-Nr. 225084).

     

    Relevanz für die Praxis

    Ein Anwalt kann regelmäßig nur im Umfang der bewilligten VKH für den jeweiligen Rechtszug beigeordnet werden. Auch die in § 121 Abs. 1 ZPO geforderte Bereitschaft zur Vertretung ist auf den Verfahrensgegenstand beschränkt, auf den sich die VKH bezieht.

     

    Deshalb kann nach dem OLG Brandenburg ein Gericht die Beiordnung eines Anwalts nicht davon abhängig machen, dass dieser seine Bereitschaft erklärt, seinen Mandanten über die Hauptsache hinaus auch in ggf. nachfolgenden Nachprüfungsverfahren zu vertreten. Eine „Beschränkung“ der Verfahrensvollmacht auf die Vertretung im Hauptsacheverfahren steht seiner Beiordnung nicht entgegen und verstößt auch nicht gegen § 48 Abs. 2 BRAO (Vertretungspflicht des Anwalts).

     

    MERKE | Das OLG schlägt sich auf die Seite der Anwälte und lässt zu, mit einer Vollmacht das VKH- oder PKH-Nachprüfungsverfahren auszuschließen. Für Anwälte ist dies eine große Entlastung, da sie nicht über einen Zeitraum von vier Jahren damit rechnen müssen, PKH-Mandanten neue Formulare des Gerichts schicken zu müssen und ggf. deren neue Anschrift zu ermitteln, wenn sie zwischenzeitlich verzogen sind. Allerdings ist die Rechtsprechung in dieser Frage uneinheitlich. Das OLG Köln beispielsweise lehnt eine solche Beschränkung ab (AK 19, 183). Anwälte müssen daher immer damit rechnen, dass Gerichte in solchen Fällen eine Beiordnung (zunächst) ablehnen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Verspätete Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Abruf-Nr. 46340112
    • Fehlende Unterschrift rechtfertigt keine Aufhebung, Abruf-Nr. 46376332
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 184 | ID 47714240