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Vertagungsantrag nur 24 Stunden vor Termin ist nicht zu kurzfristig
| Muss sich der Anwalt bei einem Antrag auf Verlegung des Gerichtstermins nur einen Tag vor der Verhandlung sofort genauer zu seiner Erkrankung erklären? Nur wenn das Gericht hierzu auffordert, meint der BFH (21.4.23, VIII B 144/22, Abruf-Nr. 235229 ). Tut es dies nicht und führt den Termin dennoch durch, verletzt es grundrechtliche Ansprüche des Klägers. |
Wenn eine Partei kurz vor einer Gerichtsverhandlung plötzlich schwer erkrankt, sind an den am Vortag des Termins ‒ vor Dienstschluss ‒ gestellten Verlegungsantrag keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Ein Anwalt kann, muss sich aber nicht sofort genauer hierzu erklären (z. B. welche Umstände verhindern, am Gerichtstermin teilzunehmen). Will das Gericht mehr wissen, muss es aktiv werden und den Anwalt dazu auffordern. Meldet sich das Gericht nicht, darf es den Termin auch nicht durchführen. Strengere Maßnahmen gelten nur, wenn die Vertagung „in letzter Minute“ beantragt wird und das Gericht kaum Zeit hat, den Anwalt aufzufordern.
PRAXISTIPP | Meldet sich das Gericht tatsächlich noch an demselben Tag und wünscht weitere Angaben, reicht unter Umständen kein einfaches Attest. Sondern es muss neben der bescheinigten Erkrankung eine krankheitsbedingte Verhinderung (Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit) festgestellt sein (vgl. VGH Bayern 25.4.18, 12 ZB 17.1072). Besorgt sich der Anwalt ein solches Attest, sollte es entsprechend formuliert sein. |
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Terminsverlegung: Teilnahme des nicht geladenen Mandanten muss gut begründet werden, AK 21, 56