· Nachricht · Terminsverlegung
Steigende Corona-Zahlen rechtfertigen keine Terminsverlegung
| Allein steigende Corona-Zahlen und das Alter des Klägers sind kein Grund, einen Gerichtstermin zu verlegen. Bestehen besondere Risiken wegen Infektion und Krankheitsverlauf, müssen diese dargelegt werden (OLG Dresden 17.2.21, 1 W 943/20, Abruf-Nr. 221486 ). |
Die Richter führten aus: Ein höheres Alter geht zwar mit geringeren körperlichen Abwehrkräften einher und die abstrakte Gefahr einer Corona-Infektion steige. Mit seinen 70 Jahren gehöre der Kläger aber nicht zu einer Höchstrisikogruppe. Er habe dem Gericht auch keine Vorerkrankungen genannt. Die gerichtlichen Maßnahmen seien ausreichend (hier: Lüften, Mindestabstände und Trennwände). Der Kläger wolle den öffentlichen Nahverkehr meiden, lege aber nicht dar, ob er einen Führerschein habe bzw. mit einem Auto die Strecke bis zu dem Gerichtsort fahren könnte (Fahrzeit: 1 bis 1,5 Stunden).
Zudem herrsche vor dem LG Anwaltszwang ‒ der Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit durch seinen Anwalt gewahrt. Besondere Gründe, warum der nicht selbst geladene Kläger unbedingt an der Verhandlung teilnehmen müsste, habe er nicht vorgetragen.
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