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  • · Nachricht · Prozesskostenhilfe

    Vergütungsantrag: Wann das Gericht keine Frist setzen darf

    | Setzt das Gericht dem Anwalt eine Frist gem. § 55 Abs. 6 RVG, innerhalb der er seine PKH-Vergütung beantragen soll, muss bei der PKH-Bewilligung eine Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 ZPO getroffen worden sein. Ist dies nicht der Fall, erlischt der Vergütungsanspruch auch dann nicht, wenn der Anwalt den Festsetzungsantrag deutlich später einreicht. |

     

    Das stellte das LAG Düsseldorf klar (27.12.16, 13 Ta 317/16, Abruf-Nr. 191212).Das Arbeitsgericht hatte Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt und einen Anwalt beigeordnet, ohne eine Zahlungsanordnung gem. § 120 Abs. 1 ZPO zu treffen. Dann ruhte das Verfahren und wurde nicht weiter betrieben. Mit Schreiben vom 29.11.12 forderte das Gericht unter Hinweis auf § 55 Abs. 6 RVG auf, den Antrag auf Festsetzung der Vergütung innerhalb eines Monats einzureichen. Der Antrag des Anwalts ging erst am 28.12.15 bei Gericht ein, also rund drei Jahre später. Das Gericht wies den Antrag zurück, da der Vergütungsanspruch erloschen sei. Das sah das LAG Düsseldorf anders.

     

    Zweck des § 55 Abs. 6 S. 1 RVG ist es, dem Urkundsbeamten zu ermöglichen,

    • frühzeitig eine Schlussabrechnung zu erstellen und
    • die zu bestimmende Laufzeit für die noch einzuziehenden Raten zuverlässig abschätzen zu können.

     

    Die Regelung dient nicht dazu, die PKH-Vergütung auch in den Fällen beschleunigt abzuwickeln, in denen keine Zahlungsanordnung getroffen wurde. Das Gericht kann den Antrag des Anwalts nur durch eine Fristsetzung erzwingen, wenn die Festsetzung einer weiteren Vergütung nach § 50 RVG in Betracht kommt. Diese setzt voraus, dass das Gericht nach § 120 Abs. 1 ZPO eine Zahlungsanordnung getroffen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche noch möglich ist, weil der Vier-Jahres-Zeitraum (§ 120 Abs. 1 S. 4 ZPO) noch nicht abgelaufen ist. Der Anwalt hat hier daher Anspruch auf seine PKH-Vergütung.

     

    Weiterführender Hinweis

    • PKH: Nachprüfungsverfahren: Neue Wege, Haftungsfälle zu vermeiden, AK 14, 203
    Quelle: ID 45456594