· Nachricht · Prozessrecht
Generalvollmachten für Rechtsanwälte müssen formgerecht ausgestellt sein
| Viele Anwälte legitimieren sich in Klageverfahren zulässigerweise mit einer Generalvollmacht. Allerdings ist diese Art der Vollmacht an konkrete Formerfordernisse geknüpft, da sie besonders weitreichende Befugnisse einräumt (LSG NRW 28.9.20, L 7 AS 1021/20 NZB, Abruf-Nr. 218918 ). Andernfalls dürfen Gerichte verlangen, dass eine aktuelle Prozessvollmacht für das gegenständliche Verfahren vorgelegt wird. |
Aus einer Generalvollmacht muss klar hervorgehen, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt worden ist. Im Fall des LSG NRW war die Vollmacht als „Rechtsanwaltsprozessvollmacht“ nicht eindeutig als Generalvollmacht gekennzeichnet. Zudem war sie ganz oder teilweise auf andere übertragbar, was gegen eine Generalvollmacht spricht. Das Gericht konnte die Vollmacht auch nicht dahingehend auslegen, dass der Bevollmächtigte in allen möglichen Angelegenheiten nach dem SGB II umfassend, urkundlich und zeitlich unbefristet tätig werden durfte.
Weiterführende Hinweise
- Kostenerstattungsansprüche dürfen in Vollmacht abgetreten werden, AK 19, 166
- Optimieren Sie Ihre Mandantenvollmacht, AK 18, 164