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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Terminhinweise gelten auch bei Umladung weiter

    | Ursprüngliche Ladung und Umladung sind einheitlich zu sehen. Deshalb gilt für die Umladung zu einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, bei dem es um den Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls geht: In dem Umladungsschreiben muss nicht noch einmal darauf hingewiesen werden, dass bei Abwesenheit der Partei auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (BGH 25.1.23, AnwZ [Brfg] 30/22, Abruf-Nr. 234277 ). |

     

    Der Anwaltssenat des BGH sah die Gehörsrüge des Anwalts als unbegründet an. Es gebe weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch sei dem AGH ein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO). Von dem Rechtsanwalt sei die Kenntnis der verfahrensrechtlichen Grundzüge zu erwarten. Er habe aufgrund des Hinweises nach § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO in dem (ersten) Ladungsschreiben davon ausgehen müssen, dass der AGH auch später ohne seine Anwesenheit verhandeln und abschließend entscheiden kann. Der Hinweis in der Ladung sei nur eine „Erinnerung“ an die prozessualen Möglichkeiten. Der BGH setzt damit seine strenge Linie bei der Kenntnis des Prozessrechts fort.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 74 | ID 49263856