· Fachbeitrag · Prozessrecht
Vorsicht bei der Formulierung der Revisionsbegründung
| Liegen Zweifel vor, dass der Verteidiger/Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat, fehlt es an einer von einem Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift i. S. v. § 345 Abs. 2 StPO. Folge: Die Revision wird als unzulässig verworfen. So entschied es das OLG Hamm. |
Sachverhalt
Die Angeklagte hatte gegen das sie verurteilende Urteil selbst Revision eingelegt. Danach hat sie eine Rechtsanwältin beauftragt, die die Revision begründet hat. Die Revisionsbegründung lautete: „… hat mich Frau U gebeten, ihre selbst eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Münster vom 22.12.15 wie folgt zu begründen: Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.“ Das OLG hat die Revision als unzulässig verworfen.
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Es bestehen Zweifel, dass der Verteidiger/Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat, wenn seine Revisionsbegründungsschrift den Eindruck erweckt, es würden lediglich von dem Angeklagten stammende Beanstandungen vorgetragen (Abruf-Nr. 188871). |
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