· Nachricht · Qualifizierter Anwaltszwang
Klagerücknahme: Allein für Kostenantrag muss Nebenintervenient keinen BGH-Anwalt beauftragen
| Es ist nicht erforderlich, dass der auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenient nach einer unstreitigen und zulässigen Klagerücknahme des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens allein zur Stellung eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO einen beim BGH zugelassenen Anwalt bestellt ( BGH 18.11.14, II ZR 1/14, Abruf-Nr. 173856 ). |
Der Kostenantrag des Nebenintervenienten zu 2 nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO ist ungeachtet dessen wirksam, dass seine Prozessbevollmächtigten nicht beim BGH zugelassen sind.
Es ist nach dem Zweck des qualifizierten Anwaltszwangs gemäß § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht erforderlich und prozessökonomisch nicht sinnvoll, dass der auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenient nach einer unstreitigen und zulässigen Klagerücknahme des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allein zur Stellung eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO einen beim BGH Anwalt bestellt.