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  • · Nachricht · Sorgfaltspflicht

    Aktenvorlage: Anwalt muss Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich prüfen

    | Ein Rechtsanwalt wird von der Verpflichtung, die Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der Akten zwecks Erstellung der Berufungsbegründungsschrift zu prüfen, nicht dadurch befreit, dass er zuvor die von seiner Büroangestellten (falsch) berechnete Frist ungeprüft in die Handakte übertragen hat ( BGH 18.2.14, XI ZB 12/13, Abruf-Nr. 140742 ). |

     

    Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Der Kläger hat die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§ 233 ZPO). Seinen Prozessbevollmächtigten trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden, das der Kläger sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

     

    Dem Prozessbevollmächtigte des Klägers ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages die Akte zwölf Tage vor Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt und von ihm als Fristsache wahrgenommen worden. Hätte er die Berufungsbegründungsfrist pflichtgemäß geprüft und den Fehler seiner Büroangestellten bemerkt, hätte die Berufungsbegründungsfrist ohne weiteres gewahrt werden können.

    Quelle: ID 42582364