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  • · Nachricht · Sorgfaltspflichten

    Anwalt muss im Krankheitsfall für einen Vertreter sorgen

    | Ein Rechtsanwalt muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorausschauend Vorsorge für den Fall seiner vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Abwesenheit treffen, insbesondere durch Bestellung eines Vertreters ( BGH 5.3.14, XII ZB 736/12, Abruf-Nr. 141071 ). |

     

    Die Klägerin K begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist, die sie wegen einer Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten RA versäumt habe. Ihre Rechtsbeschwerde ist unzulässig und hat keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre, § 574 Abs. 2 ZPO. Der angefochtene Beschluss verletzt K nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

     

    Das Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden des RA, das K gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. RA musste seinen krankheitsbedingten Ausfall vorhersehen. Er war schon Tage vor Fristablauf erkrankt. Der Vortrag, die Erkrankung habe sich im Lauf des letzten Tags der Frist massiv verschlimmert, hilft nicht weiter, da er nicht erklärt hat, wieso er sich nicht um eine Vertretung für einen solchen Verlängerungsantrag bemüht hat.

    Quelle: ID 42630165