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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    BGH betont Anwaltspflichten bei wiederholter/längerer Krankheit

    | Versäumt ein erkrankter Anwalt eine Frist, muss er glaubhaft machen, dass dies plötzlich und unerwartet geschah und er nicht für eine Vertretung sorgen konnte. Eine ärztliche Bescheinigung muss insoweit auch eindeutig sein. Bei länger andauernden oder chronischen Krankheiten, die ggf. mit Rückfällen einhergehen, muss der Anwalt besonders sorgfältig und vorausschauend handeln. |

     

    Erkrankt ein Anwalt unvorhergesehen, und war es ihm weder möglich noch zumutbar, für eine Vertretung zu sorgen, hat er keine Schuld. Genau dies war nach Ansicht des BGH hier aber nicht der Fall. Ein Anwalt hatte die Berufungsbegründungsfrist versäumt (Fristablauf: 23.6.14). Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung sei er bis „mindestens“ bis zum 20.6.14 nicht in der Lage gewesen, Behörden- und Gerichtstermine wahrzunehmen.

     

    Damit könne aber nicht glaubhaft gemacht werden, dass ein „Rückfall bzw. erneuter Ausbruch der Infektionskrankheit“ ab dem 21.6.14 „völlig überraschend und unvorhersehbar“ gekommen sei, so der BGH (27.9.16, XI ZB 12/14, Abruf-Nr. 189678). Vielmehr sei möglich, dass der Anwalt seinen krankheitsbedingten Ausfall über den 20.6.14 hinaus hätte vorhersehen können. Das Fristversäumnis hätte sich vermeiden lassen, indem er deutlich vor dem 23.6.14 einen Vertreter eingeschaltet hätte.