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  • · Nachricht · Sozietätsvertrag

    Vollstreckbarer Schiedsspruch: Erfüllung berücksichtigen!

    | Der BGH hatte über die Auskunftspflicht in einer Sozietät zu entscheiden: Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen ( BGH 6.6.13, I ZB 56/12, Abruf-Nr. 132504 ). |

     

    Die Parteien sind Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltssozietät. Sie haben im Sozietätsvertrag eine Schiedsvereinbarung getroffen, wonach unter anderem Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen Schiedsrichter entschieden werden.

     

    Der Gläubiger hat gegen den Schuldner in einem schiedsrichterlichen Verfahren einen Teil-Schiedsspruch erwirkt. Danach hat der Schuldner dem Gläubiger näher bezeichnete Auskünfte über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät zu erteilen. Dieser Teil-Schiedsspruch ist vom OLG für vollstreckbar erklärt worden.

     

    Der Gläubiger hat beantragt, gegen den Schuldner wegen Nichterteilung der Auskünfte nach § 888 ZPO Zwangsmittel festzusetzen. Der Schuldner hat Erfüllung der Auskunftspflicht eingewandt. Das OLG hat dem Antrag des Gläubigers teilweise stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die vollständige Zurückweisung des Zwangsmittelantrags. Seine Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Erfüllungseinwand des Schuldners kann nicht zurückgewiesen und dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln daher nicht stattgegeben werden.

    Quelle: ID 42252787