· Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 3/2024)
13 aktuelle Entscheidungen zum Gegenstands- bzw. Streitwert
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Anwälte sollten bereits bei der Kostengrundentscheidung ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmung des Gegenstandswerts und die Kostenfestsetzung legen. Die Kostengrundentscheidung selbst sollte umfassend und korrekt verteilt sein. Die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des gegnerischen Anwalts dürfen nicht zu hoch angesetzt und die eigene Vergütung nicht unangemessen gekürzt werden. Eventuell gibt es Potenzial, noch zusätzliche Vorteile „hauszuholen“. Zudem sind die sachliche Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschwer eng mit diesen Fragen verknüpft. Der folgende Beitrag beleuchtet 13 wichtige Entscheidungen zum Gegenstands- oder Streitwert. |
1. Verfahrenswerte sind bei Scheidung und Versorgungsausgleich unterschiedlich
Wird der Verfahrenswert in Ehesachen nach § 43 FamGKG festgesetzt, muss im Rahmen der Bewertung der Einkommensverhältnisse der Eheleute von deren Nettoeinkommen für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von monatlich 400 EUR abgezogen werden (OLG Frankfurt 12.3.24, 2 WF 12/24, Abruf-Nr. 242940).
Das Vermögen der Eheleute ist nach dem OLG werterhöhend einzubeziehen. Dabei werden pro Ehegatte ein Freibetrag in Höhe von 25.000 EUR und für jedes unterhaltsberechtigte Kind weitere 10.000 EUR abgezogen. Der Restbetrag wird für die Wertberechnung mit 5 % berücksichtigt.
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