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  • · Fachbeitrag · Strafprozessrecht

    Das hat sich für Sie durch das 3. Opferrechtsreformgesetz geändert

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Münster/Augsburg

    | Am 3.12.15 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (sog. 3. Opferrechtsreformgesetz [OpferRRG]) verabschiedet. Es trat teilweise am 31.12.15 in Kraft; einige Änderungen werden erst am 1.1.17 in Kraft treten (BGBl I, S. 2525). Der Beitrag greift die Änderungen auf, die Sie ‒ vor allem als Vertreter des Verletzten bzw. Opfers ‒ prozessual und organisatorisch beachten müssen. |

    1. So wird ein (Opfer-)Zeuge vernommen

    Die Neuregelungen setzen europarechtliche Vorgaben um und haben entsprechend der Tendenz des Gesetzgebers aus den letzten Jahren die Rechte des Verletzten und des Zeugen ausgebaut. Durch das 2. OpferRRG war bereits § 48 StPO geändert worden (Burhoff, ZAP F. 22, 483). Der Vorschrift ist nun ein weiterer Abs. 3 angefügt worden. Danach gilt:

     

    • Nach Abs. 3 S. 1 n. F. muss in Zukunft bei Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen eines Opferzeugen berücksichtigt werden, wie besonders schutzbedürftig er ist.