· Fachbeitrag · Strafverteidigung
Untergebrachte können ihren Anwalt leichter wechseln
| Will ein Angeklagter seinen Pflichtverteidiger wechseln, muss das Gericht dem zustimmen, wenn der bisherige Verteidiger einverstanden ist, hierdurch das Verfahren nicht beeinträchtigt wird und auch keine Mehrkosten entstehen. Bei einer Sicherungsverwahrung ist ein Anwaltswechsel großzügiger zu handhaben, sagt das OLG Karlsruhe (8.7.19, 2 Ws 226/19, Abruf-Nr. 210622 , rkr.). |
Bereits im Erkenntnisverfahren folge aus der Fürsorgepflicht des Gerichts (§ 142 Abs. 1 StPO), dem Wunsch eines Angeklagten ausnahmsweise auch ohne „wichtige Gründe“ nachzukommen, seinen Pflichtverteidiger zu wechseln (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 3 ff.; BeckOK StPO/Krawczyk, 33. Ed. 1.4.19, StPO § 143 Rn. 6 ff. m. w. N.). Bei in Sicherungsverwahrung Untergebrachten gelten ferner Besonderheiten, sodass der Wechsel großzügiger zu handhaben sei als im Erkenntnisverfahren.
- Zum einen ist die Beiordnung in den von § 463 Abs. 8 StPO erfassten Fällen letztlich auf eine Art „Dauerpflichtverteidigung“ angelegt. Sie kann sich über viele Jahre, in Extremfällen sogar über Jahrzehnte erstrecken. Schon dies legt nahe, dass der Wechsel des Pflichtverteidigers im Rahmen des Verfahrens nach § 463 Abs. 8 StPO nicht an dieselben (strengen) Voraussetzungen wie im Erkenntnisverfahren geknüpft werden kann.
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