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  • · Nachricht · Tätigkeitsverbot

    Verfahrensbevollmächtigter darf nicht auch Betreuer sein

    | Ein Rechtsanwalt kann auch nicht auf Wunsch des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden, wenn er durch die Übernahme der Betreuung gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO verstößt. Das ist der Fall, wenn er den Betroffenen im Betreuungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter vertritt (LG Kleve 17.3.15, 4 T 62/15) |

     

    Verstößt der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen durch die Weiterführung des Mandats gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, ist die Bestellung des Verfahrenspflegers trotz § 276 Abs. 4 FamFG nicht aufzuheben.

     

    Die Bestellung eines Betreuers ist bei einer umfassenden und zweifelsfrei wirksam erteilten Vorsorgevollmacht auch nicht erforderlich, wenn eine Bank nicht bereit ist, diese zu akzeptieren.

     

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Kleve&Datum=17.03.2015&Aktenzeichen=4%20T%2062/15 

    Quelle: ID 43442172