· Nachricht · Tätigkeitsverbot
Verfahrensbevollmächtigter darf nicht auch Betreuer sein
| Ein Rechtsanwalt kann auch nicht auf Wunsch des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden, wenn er durch die Übernahme der Betreuung gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO verstößt. Das ist der Fall, wenn er den Betroffenen im Betreuungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter vertritt (LG Kleve 17.3.15, 4 T 62/15) |
Verstößt der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen durch die Weiterführung des Mandats gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, ist die Bestellung des Verfahrenspflegers trotz § 276 Abs. 4 FamFG nicht aufzuheben.
Die Bestellung eines Betreuers ist bei einer umfassenden und zweifelsfrei wirksam erteilten Vorsorgevollmacht auch nicht erforderlich, wenn eine Bank nicht bereit ist, diese zu akzeptieren.