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  • · Fachbeitrag · Terminsvertretung

    Terminsvertretung? Gern, aber bitte schriftlich genau fixiert!

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B.A., Leipzig

    | Ein Anwalt fragt am Telefon, ob man ihn in einem Gerichtstermin vertreten könne. Die Kanzleiangestellte prüft den Kalender und stellt dann an einen ihrer Anwälte durch. Der erklärt sich mündlich auch einverstanden. Schriftlich festgehalten, zu welchen Bedingungen vertreten wird, wird aber nichts. Später das Problem: Die Vergütungsabrechnung soll an den Mandanten der Hauptbevollmächtigten geschickt werden. Der ist aber nicht zu ermitteln. Der Beitrag zeigt, wie Sie hier Streitigkeiten vermeiden. |

    1. Erst Untervollmacht ‒ dann Ohnmacht

    Dieser Fall einer Leserin wirft ein Problem auf: Ist nichts dokumentiert bzw. nicht einmal eine Aktennotiz vorhanden, lässt sich kaum beweisen, was mit den Anwaltskollegen vereinbart wurde. Grundsätzlich erhält ein Anwalt, der die Vertretung in einem Termin übernimmt,

    • eine halbe Verfahrensgebühr (VV 3401 RVG) und