· Fachbeitrag · Unterlassungsanspruch
Beleidigung durch Kollegen: Kein Anspruch auf Unterlassung
| Ein Anwalt verlangte von seinem Kollegen Unterlassung von Äußerungen, die dieser in mehreren Medizinrechtsstreitigkeiten als Parteivertreter getätigt hat. Unter anderem ging es darum, dass der Kollege geäußert hatte, dass der Anwalt Haftungsgründe und Schadensfolgen „erfinde“, er hinsichtlich eines geltend gemachten Haushaltsführungsschadens „phantasiere“, „horrende“ Streitwerte geltend machen würde etc. Behauptungen des Anwalts seien „juristischer Unsinn“, die „fassungslos“ machten. |
Die Unterlassungsklage des Anwalts hat das OLG Hamm wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen, da die Ausgangsverfahren, in denen die Äußerungen gefallen sind, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind (3.12.12, 13 U 178/11, Abruf-Nr. 132002). Eine Ausnahme komme in Betracht, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt, bei der es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur um Diffamierung und Herabsetzung des Anwalts jenseits polemischer und überspitzter Kritik geht. Die Unterlassung der Äußerungen könne nur unter strengen Voraussetzungen verlangt werden. Polemische Wertungen seien erlaubt. Die Überschreitung von Grenzen des guten Geschmacks und Zweifel an der Seriosität der anwaltlichen Tätigkeit allein rechtfertigten den Unterlassungsanspruch nicht.