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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Es muss klar sein, wer die Beschwerde eingelegt hat

    | Bei einem Rechtsmittel ‒ egal in welchem Verfahren ‒ sollte sich ein Rechtsanwalt nicht unbedingt auf das „dünne Eis“ der Auslegung begeben. Vielmehr sollte er darauf achten, dass klar ist, wer Rechtsmittelführer ist. Die Person des Beschwerdeführers muss jedenfalls aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen oder bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar sein (BGH 24.1.24, XII ZB 39/23, Abruf-Nr. 240029 ). |

     

    Der BGH bestätigt damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 (12.2.20, XII ZB 475/19, FamRZ 20, 778). Die Vorgaben dienen dem geregelten Ablauf des Verfahrens und der Rechtssicherheit. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Person des Rechtsmittelführers wirksam nur ausdrücklich und nur in der Beschwerdeschrift selbst angegeben werden kann. Vielmehr ist die Rechtsmitteleinlegung einer Auslegung zugänglich. Den Belangen der Rechtssicherheit ist deshalb auch genügt, wenn eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Beschwerdeeinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausschließt. Es reicht aus, wenn mithilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Beschwerdeführer sein soll.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 77 | ID 49935878