· Nachricht · Vertretungsbefugnis
IP Attorney darf nicht als Patentanwalt vor dem BGH vertreten
| Die Eintragung als „IP Attorney“ beim Nationalen Amt für Geistiges Eigentum der Republik Malta berechtigt nicht dazu, Parteien vor dem BGH als Patentanwalt zu vertreten ( BGH 12.2.14, X ZR 42/13, Abruf-Nr. 140843 ). |
Die Berufung der Beklagten ist als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 110 Abs. 3 PatG durch einen nach § 113 S. 1 PatG vertretungsberechtigten Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Quelle: ID 42601123