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  • · Nachricht · Vertretungsbefugnis

    IP Attorney darf nicht als Patentanwalt vor dem BGH vertreten

    | Die Eintragung als „IP Attorney“ beim Nationalen Amt für Geistiges Eigentum der Republik Malta berechtigt nicht dazu, Parteien vor dem BGH als Patentanwalt zu vertreten ( BGH 12.2.14, X ZR 42/13, Abruf-Nr. 140843 ). |

     

    Die Berufung der Beklagten ist als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 110 Abs. 3 PatG durch einen nach § 113 S. 1 PatG vertretungsberechtigten Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

    Quelle: ID 42601123